Eine Pflegeberatung ist nichts anders als ein Gespräch, um die zukünftige Versorgung des Klienten abzuklären. Das Ziel ist es, dass Klienten und auch Angehörige nach diesem Gespräch informiert sind und bestens Bescheid wissen, wie es zukünftig weitergehen soll. Eine Pflegeberatung ist dann sinnvoll, wenn die Frage im Raum steht, wie man im Alter leben möchte oder wie man leben möchte, wenn es krankheitsbedingt zu einem Unterstützungsbedarf kommt. In so einer Situation gut informiert zu sein, ist sehr wichtig.
Die Pflegeberatung kann helfen, wenn man sich unsicher ist, inwieweit Unterstützung notwendig ist. Hierbei ist es wichtig die momentane Situation zu beurteilen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Während diesem Gespräch stellt sich meist schnell heraus, was der / die Klient/in noch selbst übernehmen kann, inwiefern Angehörige unterstützend wirken können und welcher Unterstützungsbedarf von Außen abgedeckt werden soll. Jeder hat die Möglichkeit bei einer Pflegeberatung die unterschiedlichen Angebote kennenzulernen.
Außerdem bietet die Pflegeberatung Hilfestellung rund um das Pflegegeld an. Egal ob es sich um die Beantragung oder um eine Erhöhung des Pflegegeldes handelt. Weitere Angebote können ebenfalls während der Pflegeberatung besprochen werden. Hierzu zählen Hilfsmittel wie etwa die Notrufuhr, Schlüsselsafe oder auch das Aufdecken von Gefahrenstellen in den eigenen vier Wänden. Eine Pflegeberatung sollte stets in Anspruch genommen werden, um gut informiert zu sein und in eine sichere Zukunft zu gehen.
Pflegegeld
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
---|---|---|
Mehr als 65 Stunden | 1 | 192,00 € |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 354,00 € |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 551,60 € |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 821,10 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn - ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 5 | 1.123,50 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn - zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 6 | 1.568.90 € |
Mehr als 180 Stunden, wenn - keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder - ein gleich zu achtender Zustand vorliegt | 7 | 2.061,80 € |
Förderung der 24 Stunden Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungsperson
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder gemäß § 50b Ärztegesetz).
Förderhöhe
- Beschäftigung von selbstständigen Betreuungspersonen:
- 400 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 800 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
- Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungspersonen:
- 800 Euro pro Monat und Betreuungsperson
- maximal 1.600 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungspersonen)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungspersonen 9.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungspersonen 19.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen.
Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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